Gesetzliche Mindestdeckung
Die Mindestversicherungssummen bei Kraftfahrzeugen sind in Paragraph 4 des Pflichtversicherungsgesetzes geregelt. Bei Personenschäden sind dies 7,5 Millionen Euro, bei Sachschäden 1 Million Euro und bei Vermögensschäden 50.000 Euro.
Als Alternative zu den gesetzlichen Vorgaben kann mit der Versicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden eine Deckungssumme von 50 oder 100 Millionen Euro vereinbart werden. Ist keine höhere Summe als die gesetzlich vorgeschriebene mit einer Versicherung vereinbart, gilt der Höchstbetrag, den die Versicherung im Schadenfall zahlen muss, als Mindestdeckung. Eine höhere Deckungssumme bedeutet bessere Sicherheit und ist schon gegen geringfügig höhere Beiträge erhältlich.
