Ruheversicherung
Will ein Versicherungsnehmer sein Fahrzeug einstweilen stilllegen, hat er die Möglichkeit, eine Ruheversicherung abzuschließen. Die Stilllegung muss mindestens zwei Wochen, darf aber nicht länger als ein Jahr andauern. Der Vorteil für den Versicherungsnehmer: Er muss für diesen Zeitraum keine Versicherungskosten tragen.
Ein stillgelegtes Fahrzeug darf weder bewegt, noch auf öffentlichem Grund abgestellt werden. Versicherungsschutz besteht während des Zeitraums der Stilllegung in beschränktem Umfang weiter; Details kann der Versicherungsnehmer den Allgemeinen Bestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) entnehmen. Der Schutz umfasst in der Regel die Haftpflichtversicherung und falls zuvor eine Kaskoversicherung bestanden hat, besteht ein Teilkaskoversicherungsschutz ebenfalls weiter. Nach der Stilllegung geht der Versicherungsschutz unverändert weiter.
