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Sicherheit und Klarheitdurch Versicherungsvertragsgesetz(VVG), Allgemeine Versicherungsbedingungen und Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Erdbeben in Taiwan, Eisenbahnunglück in London, Hurrikans an der Ostküste Amerikas: in jedem Fall werden Versicherungsleistungen fällig. Welcher Kunde stellt sich dabei nicht die Frage: Wie sicher ist der Ersatz meiner Ansprüche im Fall des Falles und wer überwacht die, daß Versicherer risikobewußt arbeiten und nicht pleite gehen?
In Deutschland sorgen das Versicherungsvertrags- und das Versicherungsaufsichts-Gesetz für Recht und Ordnung im Privat-Versicherungswesen. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt das
Verhältnis zwischen Kunden und seinem Versicherer, das Versicherungsaufsichtsgesetz die Beziehungen zwischen der Aufsichtsbehörde, dem Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen (BAV), und den privaten Versicherungsunternehmen. Für die Kfz-Versicherung ist des weiteren das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) von 1965 relevant. Hier wird die Verpflichtung zur
Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeugs geregelt.
Der Versicherungsvertrag bildet die Grundlage für jedes Versicherungsgeschäft; bei diesem Geschäft werden Wirtschaftsgüter ausgetauscht, der Versicherer verspricht und bietet Versicherungsschutz, der Kunde zahlt für dieses Leistungsversprechen seine Versicherungsprämien. Die allgemeinen Rechte der beiden Vertragspartner ergeben sich aus dem VVG, die speziellen vertraglichen Besonderheiten eines Versicherungszweiges sind in den sogenannten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) festgehalten.
In den AVB wird das Versicherungsprodukt definiert, insbesondere das versicherte Risiko, der versicherte Schaden und die Versicherungsleistungen innerhalb einer Versicherungssparte. Umgekehrt werden dort auch die Rechte und Ansprüche des Versicheres gegenüber seinem Kunden beschrieben: die Höhe der Prämienzahlungen, die Obliegenheiten und die Leistungshöhe im Versicherungsfall. Im Versicherungsvertrag finden sich natürlich auch die Modalitäten zum Vertragsbeginn und -ende, zu Vertragsänderungen und sonstigen Vereinbarungen.
Die Produktgestaltung bestimmt die Vertragsinhalte bestimmt, ergibt sich aus dem Äquivalent von Leistung und Gegenleistung. Ein umfassender Versicherungsschutz hat seinen Preis, die Konzentration auf wenige Risiken bedeutet niedrigere Versicherungsprämien. Doch hinter all dem steht der Versicherungsgedanke, das Risiko des Einzelnen auf den Schultern vieler Versicherter zu verteilen. Mittel zum Zweck sind dabei die AVB. Jeder Versicherte hat das Recht, daß sein Vertrag nach diesen AVB abgewickelt wird. Aufgrund ihrer Bedeutung sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den sozialpolitisch relevanten Sparten also vor allem bei Lebensversicherung und bei privaten Krankenversicherung - dem BAV bei ihrer Einführung und jeder späteren Änderung zur Genehmigung vorzulegen sind. Möchte der Versicherer die Bedingungen eines Versicherungsvertrags ändern, bedarf er dazu grundsätzlich der schriftlichen Zustimmung seiner Kunden. So ist gewährleistet, dass ein Kunde ohne sein Wissen oder gar gegen seinen Willen nie zu einer vertraglichen Schlechterstellung verlasst oder gezwungen werden kann.
Seit Beginn des 20. Jahrhunderts obliegt dem Aufsichtsamt die Staatsaufsicht über die privaten Versicherungsunternehmen; Hauptgrund dafür ist, die dauernde Erfüllbarkeit der Verträge eines Versicherungsunternehmens sicherzustellen. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen erteilt die Erlaubnis zur Aufnahme eines Geschäftszweiges und überwacht die allgemeine und finanzielle Geschäftsführung von privaten Versicherungsgesellschaften.
Das BAV ist vielen Versicherten auch bekannt als Anlauf- und Beschwerdestelle, wenn sie mit der Abwicklung von Leistungsfällen unzufrieden sind oder sonstigen Ärger mit ihrem Versicherer haben. Es ist weder eine Verbraucherschutzbehörde noch der verlängerte Arm der Versicherungsunternehmen. Vielmehr ist es bemüht, die beiderseitigen Interessen zu schützen und einen Konsens zwischen den betroffenen Parteien herzustellen.
Als zusätzliche Schlichtungsstelle amtiert seit 2002 der sogenannte Ombudsmann.
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Autoversicherung
Sparpotential vorhanden ist.
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