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Seit Januar 2002 ist das neue Altersvermögensgesetz in Kraft, das die Reform der gesetzlichen Rente vorsieht. Die wichtigsten Änderungen für Ihre Rente: bis 2020 bleibt der Beitragssatz unter 20% und bis 2030 wird er 22% nicht überschreiten. Um das zu gewährleisten, wird das Rentenniveau von heute 70% des durchschnittlichen Nettoeinkommens auf etwa 68% im Jahr 2030 gesenkt Experten gehen hier sogar von einer stärkeren Senkung aus. Die private Vorsorge soll durch staatliche Zulagen in Form der sogenannten Riester-Rente gefördert werden.
Insgesamt werden für die Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge in der Endstufe im Jahr 2008 rund 10 Milliarden EUR bereitgestellt.
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Wer bekommt wie viel?
Die Rentenreform begünstigt Familien mit Kindern. Je geringer das Einkommen, desto höher ist die prozentuale Förderung. Menschen mit hohem Einkommen erhalten unter dem Strich die meisten Zuwendungen: Ein doppelt verdienendes Ehepaar (Vorjahresbrutto 100.000 EUR) mit zwei Kindern darf im Jahr 2008 mit 678 EUR Zulage und einer Steuererstattung rechnen, die zusammen knapp 1.500 EUR ausmacht. Bedingung: Die Eigenleistung muss im Jahr mindestens 3.322EUR betragen.
Welche Anlageformen sind förderfähig?
Der Gesetzgeber hat für die private Alterssicherung keine bestimmte Anlageform vorgeschrieben. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen entscheidet darüber, ob das jeweilige Produkt die Kriterien erfüllt. Aber schon heute gibt es Verträge, die den Forderungen ziemlich nahe kommen:
Förderfähige Anlageformen
Förderfähig ist die Betriebliche Altersversorgung in Form von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds (soweit die Voraussetzungen für geförderte Anlagen erfüllt sind und die Beiträge aus individuell versteuerten und verbeitragten Arbeitsentgelten erbracht werden) sowie als private kapitalgedeckte Altersvorsorge Rentenversicherungen, Fonds- und Banksparpläne. Fonds- und Banksparpläne müssen mit Auszahlungsplänen und einer Restverrentungspflicht für die oberste Altersphase verbunden sein. Auch Altverträge können in die Förderung einbezogen werden, wenn die Voraussetzungen für die geförderten Anlagen damit erfüllt werden. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten die Möglichkeit, Auskünfte zum Aufbau einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge zu erteilen.
Einbeziehen von Wohneigentum
Zur Förderung von Wohneigentum sieht das Gesetz vor, dass zur Herstellung oder zum Erwerb von selbstgenutztem inländischem Wohneigentum ein Beitrag zwischen 10.000 und 50.000 Euro aus dem Altersvorsorgevertrag förderungsschädlich entnommen werden kann (sog. Modifiziertes Entnahmemodell- Zwischenentnahmemodell -). Der entnommene Betrag muss ohne Zinsen in monatlichen, gleichbleibenden Raten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung löst keine erneute Förderung nach dem Altersvermögensgesetz aus. Der Anleger kann aber die Förderung nach dem Altersvermögensgesetz für weitere Aufwendungen in Anspruch nehmen. Für die nachgelagerte Besteuerung ergibt sich grundsätzlich keine Besonderheit. Beim Verkauf oder sonstiger Aufgabe der Selbstnutzung hat der Anleger die Möglichkeit, den Restbetrag innerhalb einer bestimmten Frist entweder in ein Ersatzobjekt zu investieren oder in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag einzuzahlen. Geschieht dies nicht, liegt insoweit eine schädliche Verwendung vor. Eine solche schädliche Verwendung liegt auch vor, wenn der Geförderte mit seiner Rückzahlungsverpflichtung mit mehr als einem Jahresbetrag in Rückstand gerät. In diesen Fällen ist die auf den Restbetrag entfallende Förderung zurückzuzahlen. Zusätzlich ist der Restbetrag für Zwecke der Besteuerung ab dem Zeitpunkt der Entnahme mit 5 v.H. zu verzinsen.

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