Gefährdungshaftung
Unter Gefährdungshaftung versteht man eine Haftung ohne Verschulden: Allein der Betrieb des Fahrzeugs genügt, um haftbar gemacht zu werden. Dies gilt auch in Fällen, wo selbst korrektes Verhalten einen Unfall nicht hätte verhindern können. Daher können Fahrzeughalter auch für Schäden haftbar gemacht werden, die ohne menschliches Versagen entstanden sind. Selbst wenn ein Fahrzeug ohne Kenntnis des Halters gefahren wird, wird dieser haftbar gemacht. Allein bei höherer Gewalt können sich Fahrer und Fahrzeughalter der Verantwortung entziehen.
Die KFZ-Haftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die durch Gefährdungshaftung entstanden sind. Ein Beispiel dafür ist Bremsversagen: Hier hätte der Halter für den ordnungsgemäßen Betrieb des Fahrzeugs sorgen müssen. Einen Anspruch auf Schmerzensgeld gibt es bei der Gefährdungshaftung nicht.
