Versicherungswechsel
Will ein Versicherungsnehmer seine Versicherung kündigen, muss er einen Monat vor Ablauf des Versicherungszeitraums eine ordentliche Kündigung einreichen. Bei den meisten Assekuranzen endet der Versicherungszeitraum mit dem Jahreswechsel; als Stichtag ergibt sich daraus der 30. November.
Eine außerordentliche Kündigung ist nur dann möglich, wenn die Versicherung den Basisversicherungsbeitrag ohne Leistungsanpassung erhöht hat, ein Fahrzeugwechsel erfolgte, oder ein Schadenfall vorlag. Die aktuelle Schadenfreiheitsklasse bleibt im Falle eines Versicherungswechsels erhalten. Bei einem Wechsel muss der Versicherungsnehmer wenig tun: Diebisherige Versicherung übermittelt der neuen Assekuranz die Versicherungswechselbescheinigung (VWB) und setzt diese über Vertragsdauer und angefallene Schäden in Kenntnis. Der Versicherungsnehmer muss lediglich die Zulassungsstelle über den Versicherungswechsel informieren, indem er die neue elektronische Versicherungsbestätigung (eVb) vorzeigt.
